"Pflanzenbasiert" ist ab sofort definiert: Was die ISO 8700:2025 für Kennzeichnung, Qualitätsmanagement und Produktfreigabe bedeutet
„Pflanzenbasiert“ durch die ISO 8700:2025 erstmals international definiert. Es ergibt sich daraus, was Unternehmen künftig bei Kennzeichnung und Auslobung pflanzenbasierter Lebensmittel beachten müssen.
Der Begriff „pflanzenbasiert“ wurde lange sehr unterschiedlich verwendet: mal als Synonym für vegan, mal als Hinweis auf überwiegend pflanzliche Rezepturen, mal als werbliche Nachhaltigkeitsbotschaft. Genau hier setzt die ISO 8700:2025 an. Die Norm legt erstmals international fest, welche technischen Kriterien für die Kennzeichnung und Bewerbung pflanzenbasierter Lebensmittel und Zutaten gelten. Sie ist freiwillig, aber für Qualitätsmanagement, Produktentwicklung, Spezifikationen und Marketing praktisch relevant: Sie schafft eine gemeinsame Sprache und reduziert das Risiko irreführender Auslobungen.
Was die Norm regelt
Die ISO 8700:2025 ist keine Ernährungs-, Nachhaltigkeits- oder Sicherheitsnorm. Sie ist eine Definitions- und Kennzeichnungsnorm. Sie beschreibt, wann verarbeitete Lebensmittel und Zutaten als pflanzenbasiert dargestellt werden können. Sie gilt für die Kommunikation zwischen Unternehmen, für Verbraucherkommunikation, für Behörden, Handel und Kennzeichnung. Nicht erfasst sind unter anderem unverarbeitete essbare Pflanzenteile wie Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Getreide, Futtermittel, Heimtiernahrung, Verpackungsmaterialien sowie Fragen zu Anbau, Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Personensicherheit, Tierwohl oder Tierversuchen.
Wichtig für die Praxis: „Pflanzenbasiert“ sagt im Sinne der Norm zunächst etwas über die Herkunft der Zutaten aus. Es ist kein automatisches Versprechen für Gesundheit, geringen Verarbeitungsgrad oder Nachhaltigkeit.
Der Kern: zwei Produktgruppen
Die Norm unterscheidet im Grundsatz zwei Gruppen.
Gruppe 1: pflanzenbasierte Lebensmittel ohne tierische Bestandteile Die charakterisierenden Zutaten sind pflanzlich oder pflanzlichen Ursprungs. Tierische oder von Tieren gewonnene Zutaten sind nicht enthalten. Diese Produkte können als „pflanzenbasiert“ ausgelobt werden.
Gruppe 2: Lebensmittel mit begrenztem und bedingtem Einsatz tierischer Zutaten Auch hier sind die charakterisierenden Zutaten pflanzlich oder pflanzlichen Ursprungs. Bestimmte tierische Bestandteile können aber unter engen Bedingungen zulässig sein. Solche Produkte dürfen nicht einfach nur als „pflanzenbasiert“ bezeichnet werden. Erforderlich ist eine qualifizierende oder abweichende Bezeichnung, und der tierische Bestandteil muss transparent kenntlich gemacht werden.
Für das Qualitätsmanagement ist diese Trennung der entscheidende Arbeitsschritt: Jedes Produkt braucht vor Freigabe eine eindeutige Einstufung.
Was jetzt in die Produktfreigabe gehört
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein sehr konkreter Prüfbedarf:
Erstens: Rezeptur prüfen. Alle Zutaten, Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und angereicherten Mikronährstoffe müssen auf pflanzlichen oder tierischen Ursprung geprüft werden. Gerade bei Vitamin D3, Aromen, Enzymen, Trägerstoffen oder zusammengesetzten Zutaten lohnt sich der zweite Blick.
Zweitens: Produktgruppe festlegen. Das Produkt sollte dokumentiert einer der beiden Gruppen zugeordnet werden. Diese Einstufung gehört in Spezifikation, Freigabeunterlagen und Kennzeichnungsprüfung.
Drittens: Auslobung prüfen. „Pflanzenbasiert“ oder „100 % pflanzenbasiert“ sollte nur verwendet werden, wenn Rezeptur und Nachweise dazu passen. Bei begrenztem tierischem Anteil reicht ein grünes Gesamtbild auf der Verpackung nicht aus. Der tierische Anteil muss für VerbraucherInnen klar erkennbar sein.
Viertens: Marketing und Qualitätsmanagement zusammenbringen. Die schönste Auslobung nützt wenig, wenn sie nicht durch Rezeptur, Lieferantennachweise und Herstellungsprozess getragen wird. Umgekehrt kann eine saubere technische Einstufung durch unscharfe Werbung wieder zum Täuschungsrisiko werden.
Herstellung: Kreuzkontakt bleibt ein Nachweisthema
Die Norm betrachtet auch die Herstellung. Wer pflanzenbasierte Produkte auf Anlagen produziert, auf denen auch tierische Produkte verarbeitet werden, muss unbeabsichtigte Einträge beherrschen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede gemeinsame Linie ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob angemessene Vorkehrungen getroffen, Reinigungs- und Umrüstprozesse beherrscht und die Maßnahmen dokumentiert sind.
Für die Praxis heißt das:
- Risiko „tierischer Eintrag“ in der Gefahren- und Auslobungsbewertung berücksichtigen.
- Reinigung und Umrüstung beim Wechsel von tierischen zu pflanzenbasierten Produkten nachvollziehbar beschreiben.
- Lieferantennachweise für kritische Zutaten einfordern.
- Prüfen, ob bestehende Allergenlenkung ausreicht oder ob zusätzlich ein Kennzeichnungs- und Verbrauchererwartungsrisiko vorliegt.
- Dokumentieren, warum die gewählte Auslobung fachlich vertretbar ist.
Die Beweislast liegt faktisch beim Unternehmen. Wer „pflanzenbasiert“ auslobt, sollte zeigen können, warum diese Aussage stimmt.
Forschung: Der Begriff sagt nicht alles
Aktuelle Studien bestätigen, dass Begriffe auf Verpackungen nicht neutral sind. Untersuchungen zeigen, dass „plant-based“ beziehungsweise „pflanzenbasiert“ von vielen VerbraucherInnen anders wahrgenommen wird als „vegan“ oder „vegetarisch“. In mehreren Studien wurde „plant-based“ tendenziell breiter akzeptiert. Das ist für Marketing interessant, aber auch für das Qualitätsmanagement. Je stärker ein Begriff Kaufentscheidungen beeinflusst, desto sauberer muss er abgesichert sein.
Gleichzeitig zeigen ernährungswissenschaftliche Arbeiten: „Pflanzlich“ ist nicht automatisch „gesund“. Viele industriell hergestellte pflanzliche Ersatzprodukte sind stark verarbeitet. Je nach Produktgruppe können Salzgehalt, Proteinqualität, Anreicherung und Nährwertprofil stark variieren.
Daraus folgt: Eine ISO-8700-konforme Auslobung ist kein Nährwertversprechen. Gesundheits- und Nährwertangaben müssen weiterhin separat nach den geltenden rechtlichen Anforderungen geprüft werden.
Regulatorisches Umfeld: Bewegung in Europa
Parallel zur ISO 8700 entwickelt sich auch die europäische Diskussion zu Bezeichnungen für pflanzliche Ersatzprodukte weiter. Im März 2026 erzielten Rat und Europäisches Parlament eine vorläufige Einigung zum Schutz bestimmter Fleischbezeichnungen. Begriffe wie „Fleisch“ sowie bestimmte Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Speck“ sollen künftig Fleischerzeugnissen vorbehalten sein. Die formale Annahme und das Inkrafttreten sind gesondert zu prüfen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die ISO 8700 löst nicht alle Bezeichnungsfragen. Sie hilft aber, die Herkunfts- und Auslobungslogik im eigenen System sauber aufzubauen.
Fazit
Die ISO 8700:2025 ist ein Referenzpunkt. Sie bringt Ordnung in einen Markt, in dem Begriffe bisher oft unterschiedlich verwendet wurden. Für QualitätsmanagerInnen ist der Nutzen sehr konkret: Produkte sauber einstufen. Zutatenursprung vollständig prüfen. Auslobungen mit Rezeptur und Nachweisen abgleichen. Kreuzkontakte beherrschen. Marketingaussagen vor Veröffentlichung fachlich freigeben.
Wer das früh sauber regelt, reduziert nicht nur rechtliche und auditbezogene Risiken. Er schafft auch Vertrauen bei Handel, Behörden und VerbraucherInnen.
Publikationen & Fachbeiträge
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