Jahresendspurt 2026: Was QM und Einkauf jetzt wirklich erledigen sollten
Was QM und Einkauf bis Dezember 2026 erledigen müssen: PFAS, BPA, EUDR, FSSC V7, IFS, BRCGS. Praxischeck mit Selbsttest.
Noch gut zwei Monate bis Jahresende. Die Frage für QM und Einkauf lautet jetzt nicht mehr „Was kommt 2027?”, sondern:
„Was hätten wir eigentlich schon erledigen müssen? Und was muss bis Dezember stehen?”
Hier unser Praxischeck.
1. Lebensmittelverpackungen: PFAS-Nachweise prüfen
Die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. In Deutschland ist am selben Tag das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.
Für Lebensmittelbetriebe besonders relevant: Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt bestimmte PFAS-Konzentrationen nicht erreichen oder überschreiten.
Die PPWR nennt:
- 25 ppb für ein einzelnes gezielt analysiertes PFAS
- 250 ppb für die Summe der gezielt analysierten PFAS
- 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen aufgebraucht werden. Für alles, was seitdem neu in Verkehr kommt, gelten die Grenzwerte.
Was jetzt konkret zu tun ist:
✓ eingesetzte Lebensmittelverpackungen erfassen
✓ vom Lieferanten aktuelle Unterlagen anfordern
✓ prüfen, ob die PFAS-Anforderungen der PPWR ausdrücklich berücksichtigt wurden
✓ offene oder pauschale Aussagen nachverfolgen
✓ Bewertung dokumentieren
Ein schlichtes „PFAS-frei” des Lieferanten ersetzt nicht automatisch den erforderlichen Nachweis.
2. BPA: Nicht nur neue Verpackungen anschauen
Bei Bisphenol A ist die allgemeine Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen vieler Lebensmittelkontaktmaterialien am 20. Juli 2026 abgelaufen.
Damit ist das Thema aber nicht erledigt.
Die Verordnung (EU) 2024/3190, berichtigt durch die Verordnung (EU) 2026/250, enthält gestaffelte Übergangsregelungen. Die wichtigsten Daten:
- Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 20. Juli 2027 in Verkehr bleiben.
- Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung darf noch bis zum 20. Januar 2028 erstmals in Verkehr gebracht werden und bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben.
Deshalb nicht pauschal fragen: „BPA-frei, ja oder nein?”
Besser:
✓ Welches Material beziehungsweise welcher Gegenstand ist betroffen?
✓ Einweg, Mehrweg oder gewerbliche Produktionsausrüstung?
✓ Wann wurde er erstmals in Verkehr gebracht?
✓ Welche Frist greift?
✓ Ist die Dokumentation eindeutig?
Gerade bei langlebiger Produktionsausrüstung lohnt sich eine saubere Einzelfallprüfung.
3. EUDR: Jetzt wird es ernst
Die EU-Entwaldungsverordnung betrifft weiterhin die Rohstoffe
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Holz und Kautschuk
sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
Für große und mittlere Unternehmen beginnt die Anwendung am 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt der 30. Juni 2027.
Wichtig: Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 sind die Pflichten innerhalb der Lieferkette nicht mehr für alle Beteiligten gleich. Eine Sorgfaltserklärung muss nur noch abgeben, wer ein Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die Referenznummern dieser Erklärungen erfassen und aufbewahren.
Deshalb reicht die Frage „Kaufen wir Kakao oder Kaffee?” nicht aus.
Die entscheidenden Fragen sind:
✓ Welche unserer Produkte fallen tatsächlich unter Anhang I der EUDR?
✓ Welche Rolle haben wir: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler?
✓ Müssen wir selbst eine Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Referenznummern vorhalten?
✓ Sind Einkauf und Stammdaten darauf vorbereitet?
Nicht jeder Lebensmittelhersteller, der einen betroffenen Rohstoff verarbeitet, hat automatisch dieselben Pflichten.
4. Rechtskataster: „eingetragen” reicht nicht
PPWR, VerpackDG, BPA und EUDR gehören nicht einfach nur in eine Liste.
Für jede relevante Änderung sollten vier Dinge feststehen:
Betrifft uns das?
Was müssen wir ändern?
Wer macht es?
Bis wann?
Erst dann wird aus einem Rechtskataster ein funktionierendes Steuerungsinstrument.
5. Zertifizierung 2027: Gap-Analyse jetzt machen
Auch bei den Standards gibt es konkreten Handlungsbedarf.
FSSC 22000
Version 7 ist seit Mai 2026 veröffentlicht. Audits nach Version 6 sind nur noch bis 30. April 2027 zulässig. Upgrade-Audits nach Version 7 finden vom 1. Mai 2027 bis 30. April 2028 statt.
Wer 2027 ein FSSC-Audit hat, sollte deshalb jetzt:
✓ Auditdatum prüfen
✓ Anforderungen V6 und V7 gegenüberstellen
✓ Verantwortlichkeiten und Umsetzungsbedarf festlegen
BRCGS Food Safety
Seit 10. August 2026 gilt die aktualisierte Version 4 des Position Statement F926 für Food Safety Issue 9. Sie bringt den Standard in Einklang mit den GFSI Benchmarking Requirements 2024.
Position Statements sind keine nette Zusatzlektüre. Sie sind verbindlich und gelten als Erweiterung des Standards.
IFS Food 8
Seit 23. April 2026 liegt die IFS Food 8 Doctrine Version 5 vor. Sie enthält unter anderem Klarstellungen zu außergewöhnlichen Informationspflichten gegenüber der Zertifizierungsstelle, zu exceptional circumstances (außergewöhnlichen Umständen) sowie eine präzisierte Definition der Food and Product Safety Culture.
Auch hier gilt: Doctrine gelesen? Relevanz bewertet? Umsetzung dokumentiert?
6. Managementbewertung 2026: Daten jetzt einsammeln
Der mühsamste Teil der Managementbewertung ist häufig nicht die Bewertung. Es ist die Suche nach den Informationen.
Deshalb jetzt schon zusammentragen:
✓ Reklamationen und Kundenfeedback
✓ Rückrufe, Rücknahmen und Krisenfälle
✓ Ergebnisse interner und externer Audits
✓ Abweichungen und Korrekturmaßnahmen
✓ Lieferantenleistung
✓ Food-Safety-Kennzahlen
✓ Ergebnisse der Verifizierung
✓ Schulungen und Kompetenzentwicklung
✓ Veränderungen bei Recht, Standards und Risiken
Dann kann die Geschäftsleitung später tatsächlich bewerten, statt Daten zusammenzusuchen.
Der 10-Minuten-Jahresendcheck
Können Sie diese sechs Fragen spontan beantworten?
1. Können wir für unsere Lebensmittelverpackungen die aktuellen PFAS- und BPA-Anforderungen belegen?
2. Wissen wir, welche unserer Rohstoffe und Produkte unter die EUDR fallen und welche Rolle wir dabei haben?
3. Sind die Rechtsänderungen nicht nur eingetragen, sondern bewertet und umgesetzt?
4. Wissen wir, nach welcher Standardversion unser nächstes Audit erfolgt?
5. Sind neue Doctrines und Position Statements bewertet?
6. Liegen die Daten für die Managementbewertung bereits vor?
Sechsmal ja? Dann darf Weihnachten kommen.
Bei einem oder mehreren „müsste ich nachsehen” ist jetzt noch genug Zeit, die Lücken zu schließen.
Publikationen & Fachbeiträge
Erfahrung aus der Praxis – weitergegeben in Fachliteratur, Schulungen und Beiträgen zur Lebensmittelsicherheit.



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