Rückblick 11. KALS 2026: Die wichtigsten Erkenntnisse aus zwei Tagen Lebensmittelsicherheit
KALS 2026: Neues Listerien-Kriterium, B. cereus, EmpCo, PPWR, EUDR und Emerging Risks. Fazit: Änderungen sind Trigger, der Prüfplan muss intelligenter werden.
Am 30. September und 1. Oktober 2026 trafen sich Qualitäterinnen und Qualitäter zum 11. Karlsruher Lebensmittelsymposium im GenoHotel Karlsruhe. Dreizehn Vorträge in zwei Tagen, moderiert von Chairman Dr. Gerd Fricke. Der rote Faden: Die Risikolandschaft bewegt sich schneller als unsere Prüfpläne. Dieser Beitrag fasst zusammen, was aus jedem Vortrag im Betrieb hängen bleiben sollte.
Mikrobiologie: Bacillus cereus ist zurück auf der Agenda, Listerien bekommen ein schärferes Kriterium
Paul Andrei vom BAV Institut eröffnete mit den Zahlen des Jahres 2025: Auf lebensmittelwarnung.de wurden 43 Meldungen wegen Listeria monocytogenes und 27 wegen Salmonellen veröffentlicht. Hinzu kamen die Cereulid-Fälle in Säuglingsnahrung mit Rückrufen in mehreren Ländern und ein EHEC-Ausbruch des seltenen Serotyps O45:H2 mit 199 bestätigten Erkrankungen, 53 davon HUS-Fälle, und drei Todesfällen. Die Ursache des EHEC-Ausbruchs ist weiterhin unbekannt.
Beim Top-Thema Bacillus cereus zählt die Trennung der Aussagen. Die Koloniezahl präsumtiver B. cereus sagt nichts über das Toxinbildungsvermögen. Das emetische Toxin Cereulid ist hitzestabil und säureresistent, es entsteht im Lebensmittel und kann nachweisbar sein, obwohl keine lebenden B. cereus mehr vorhanden sind. Erkrankungen werden bei Cereulid-Bildnern ab etwa 10³ bis 10⁴ KBE/g beschrieben, bei Bildnern von Durchfalltoxinen ab 10⁴ bis 10⁶ KBE/g. Die wichtigsten Ursachen bleiben kontaminierte Rohstoffe und fehlerhafteTemperaturführung. Die wichtigsten Maßnahmen: Rohstoffqualität, Abkühlen unter 10 °C in weniger als drei Stunden und Warmhalten bei mindestens 60 °C für höchstens drei Stunden.
Die Verordnung (EU)2024/2895 gilt seit dem 1. Juli 2026 und verschärft das Kriterium für verzehrfertige Lebensmittel der Kategorie 1.2, also für Produkte, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen. Wer nicht belegen kann,dass 100 KBE/g bis zum Ende der Haltbarkeit eingehalten werden, muss nun während der gesamten Haltbarkeitsdauer „nicht nachweisbar in 25 g" einhalten. Das gilt auf Handels- und Herstellerebene gleich. Die richtige Kategorisierung wird damit zur zentralen Aufgabe: chemisch-physikalische Produkteigenschaften, Literatur, Lagerversuche, Challenge-Tests und Vorhersagemodelle liefern den Nachweis.
Dritter Block: Trinkwasser. Die Untersuchungspflichten der Trinkwasserverordnung richten sich nur an Wasserversorger. Lebensmittelbetriebe ohne eigene Wasserversorgungsanlage führen Eigenkontrollen im Rahmen der Qualitätssicherung durch, ohne akkreditierten Probenehmer und ohne die Untersuchungsumfänge der Verordnung. Trinkwasserqualität muss das Wasser trotzdem haben. Nach der Sicherungseinrichtung ist Wasser kein Trinkwasser mehr. Eiswürfel, Scherbeneis und Crushed Ice sind Lebensmittel, so auch der ALTS-Beschluss vom Juni 2025.
Krisen vermeiden, bevor sie entstehen
Claus-Michael Brieber stellte eine einfache Frage in den Mittelpunkt: Macht die Überschreitung eines gesetzlichen Grenzwertes die Ware unsicher oder nur nicht verkehrsfähig? Höchstmengen für Rückstände und Kontaminanten sind gesetzliche Grenzwerte. Toxikologisch begründet sind sie nur selten. Ein öffentlicher Rückruf oder eine stille Rücknahme setzen ein unsicheres Lebensmittel nach Artikel 14 derVerordnung (EG) Nr. 178/2002 voraus. Dazu braucht es eine fundierte Risikoanalyse, wie das OVG Schleswig (Az. 3 MB 8/24) bestätigt hat.
Sein Rechenweg für dasKrisenteam: Verzehrsmenge mal Analysewert, verglichen mit ADI, ARfD oder TDI mal Körpergewicht. Dazu gehören die Fragen nach Repräsentativität der Probe, Gegenprobe, Prozessfaktoren und erweiterter Messunsicherheit. Die Begriffe Reklamation, Rücknahme und Rückruf sind sauber zu trennen.
Für die Früherkennung empfiehlt Brieber das regelmäßige Screening von RASFF, lebensmittelwarnung.de,BfR, EFSA, ALS und ALTS sowie den Abgleich eigener Befunddatenbanken mitkommenden Grenzwertänderungen. Diesen Abgleich können externe Labore übernehmen. Im Umgang mit Behörden gilt: In ruhigen Zeiten das Gespräch suchen, bei einer Beanstandung Ruhe bewahren, eigene Ergebnisse abwarten und erst dann kommunizieren. „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung, nicht "sofort". Fordert die Behörde einen Rückruf, sollte sie ihn schriftlich anordnen.
Sein Praxistipp aus erster Hand: Chargen entweder analysieren und auf das Ergebnis warten oder nicht analysieren und freigeben. Nie freigeben, bevor das Ergebnis vorliegt.
Emerging Risks und HACCP: Ein neues Risiko braucht keine neue Gefahr
Die Risiken von morgen entstehen oft aus den Lösungen von heute. Mit diesem Satz eröffnete Dr. Andrea Dreusch ihren Vortrag und belegte ihn mit den Daten des EFSA/ECDC-Zoonosenberichts 2024: 6.558 Ausbrüche (plus 14,5 Prozent), 62.481 Erkrankungsfälle (plus 19,7 Prozent) und 3.041 invasive Listeriosefälle mit der höchsten Sterbequote. Listeriose, Salmonellen in Eiern, STEC und Campylobacter zeigen Aufwärtstrends.
Nach der EFSA-Definition kommt ein Emerging Risk durch drei Türen: eine neue Gefahr (Beispiel6PPD-Quinon aus Reifenabrieb), eine bekannte Gefahr mit neuer Exposition (Bongkreksäure, Arsen in Reisgetränken, Chlorpikrin) oder eine bekannte Gefahr mit neuer Empfindlichkeit (Listeriose in einer alternden Gesellschaft). Zwei von drei Türen brauchen keine neue Gefahr. Sechs Treiber verschieben die Exposition: Klima und Wasser, Regulierung, Rezeptur und Trends, Nachhaltigkeit,Technologie und IT sowie Demografie und Geopolitik.
Aus der EFSA-Liste 2025 stellte sie unter anderem Bongkreksäure aus Fehlfermentation, biobasierte Kontaktmaterialien mit unklarer Charakterisierung, die illegale Cafodos-Behandlung von Fisch und Antiparasitika-Resistenzen bei Nutztieren vor. Für HACCP-Teams nannte sie sechs Punkte für die Liste: Substitution („BPA-frei" ist allein kein Sicherheitsnachweis), Demografie (2035 sind 25 Prozent der Bevölkerung mindestens 67 Jahre alt), Reformulierung (weniger Salz verändert Hürden), Geopolitik und Kostendruck (ein Lieferantenwechsel ist ein Trigger), Cyberangriffe als Food-Safety-Ereignis und vorhersehbare Fehlanwendung durch Verbraucher.
Vier Werkzeuge für nächste Woche: Trigger statt Kalender (jeder Trigger bekommt eine Zusatzfrage, eine Probe und ein Enddatum), ein Kurz-Check mit sieben Fragen vor jeder Änderung, eine vierstufige Triage neuer Risikosignale und ein Regelungskalender in den Verfahrensanweisungen. Das Ziel ist kein größerer Prüfplan, sondern ein intelligenterer. Oder in einem Satz: strukturiertes Misstrauen gegenüber Änderungen, bis Daten Stabilität zeigen.
Rechtsupdate: NGT-Verordnung, EmpCo-Richtlinie und das neue PPWR-FAQ
Das traditionelle Rechtsupdate von Rechtsanwalt Dr. Boris Riemer setzte beim Listerien-Kriterium an und ergänzte die juristische Lesart: Entscheidend ist nicht allein die Endproduktprüfung, sondern eine belastbare Kombination aus Produktcharakterisierung, Haltbarkeits- und Lagertemperaturannahmen, Umgebungsmonitoring und dokumentierter Begründung der Haltbarkeitsdauer.
Die NGT-Verordnung (EU)2026/1388 vom 17. Juni 2026 gilt grundsätzlich ab dem 17. Juli 2028. Sie schafft zwei Kategorien von Pflanzen aus neuen genomischen Techniken. NGT-1-Pflanzen sind konventionellen Pflanzen gleichgestellt, Lebensmittel daraus tragen keine GVO-Kennzeichnung. Die Kennzeichnungspflicht konzentriert sich auf das Saatgut. NGT-2-Pflanzen bleiben im GVO-Regime. In der ökologischen Produktion sind beide Kategorien ausgeschlossen, eine zufällige Anwesenheit von NGT-1 führt aber nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Bio-Verordnung. Offene Praxisfragen: Lieferantenerklärungen, Spezifikationen und „ohne Gentechnik"-Aussagen.
Die EmpCo-Richtlinie (EU)2024/825 ist seit dem 27. September 2026 ohne Übergangsfrist anzuwenden, auch für bereits vorhandene Produkte. Allgemeine Umweltaussagen wie „grün" oder „klimafreundlich" sind ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung verboten. Werbung mit „CO2-neutral" auf Basis von Kompensation ist untersagt. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sein. Auch Marken- und Produktnamen mit Begriffen wie „grün" oder „öko" sind erfasst. Riemer verwies auf Artikel 3 Absatz 3 LMIV als möglichen Ansatz für Bestandsware und auf den GS1-Leitfaden Sustainable Product Claims als Hilfestellung. Die Green-Claims-Richtlinie befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Zur PPWR stellte er das FAQ-Papier der Kommission vom 3. August 2026 vor. Wichtige Klarstellungen: Erzeuger ist, wer über die Verpackungseigenschaften bestimmt, nicht zwingend der physische Hersteller. Altbestände müssen zum 12. August 2026 weder vernichtet noch neu etikettiert werden. Eine Konformitätserklärung für die gesamte Verpackungseinheit reicht aus. Technische Unterlagen müssen fünf Jahre (Einweg) beziehungsweise zehn Jahre (Mehrweg) beim verantwortlichen Unternehmen vorliegen. Die Kommission kündigt einen „weichen" Vollzug an, aber keine Schonfrist.
Aus der Rechtsprechung: Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Juli 2026,10 C 6.25) ordnet Permanenttragetaschen dem Dualen System zu. Das OVG Niedersachsen (25. Juni 2026, 13 LC175/24) verlangt bei 3 Prozent Sonnenblumenöl in streichfähiger Rohwurst einen Hinweis in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung. Der EuGH (13. Mai 2026,C-483/24) sieht die Reinigungspflicht nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als nicht erfüllt an, wenn Behörden Schädlingsspuren an lebensmittelberührenden Armaturen feststellen. Der BGH hat die Frage wiederholender Nährwertangaben dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 20. November 2025, I ZR2/25). Bei Paragraf 40 Absatz 1a LFGB bleibt die Rechtsprechung uneinheitlich, etwa bei der Addition von Bußgelderwartungen.
EUDR: Erst den KN-Code prüfen, dann die Rolle klären
Prof. Dr. Clemens Comans brachte Struktur in die Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115. Sie ist ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden, für Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Erfasst sind Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie die in Anhang Igelisteten Erzeugnisse. Andere Tierarten als Rinder fallen derzeit nicht darunter.
Sein Prüfschema: alle bezogenen Artikel ermitteln, die zugehörigen KN-Codes bestimmen und mit Anhang I abgleichen. Nur bei Übereinstimmung ist die EUDR anwendbar. Das „ex" vor einem Code bedeutet Auszug: ex 0201 erfasst nur Fleisch der Gattung Bos, nicht Bison oder Büffel.
Die Rolle entscheidet über die Pflichten. Marktteilnehmer bringen relevante Erzeugnisse erstmals in Verkehr und müssen die volle Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen nur die Informationen nach Artikel 5 Absatz 3 sammeln und fünf Jahre aufbewahren. Für Fleischverarbeiter heißt das in der Regel: Marktteilnehmer ist der Landwirt, erster nachgelagerter Marktteilnehmer der Schlachthof, der Verarbeiter sammelt Informationen. Verlangen Kunden eine Sorgfaltserklärung für Produkte außerhalb des Anwendungsbereichs, sollte diese Forderung abgelehnt und aus Verträgen gestrichen werden.
Verpackungen, die ein anderes Erzeugnis stützen, schützen oder tragen, fallen nicht unter die EUDR. Eine leere neue Holzpalette schon. Durch die Verordnung (EU) 2025/2650 wurden Druckerzeugnisse aus Anhang I gestrichen, Werbeflyer und bedruckte Etiketten sind damit raus. Ein Entwurf für einen Delegierten Rechtsakt soll weitere Produkte streichen, aber ab dem 30. Dezember 2027 unter anderem Kaffee-Extrakte, gefrorene Rinderzungen und bestimmte Palmölderivate neu aufnehmen. Mit Inkrafttreten wird im Dezember 2026 gerechnet. Das EUDR-Informationssystem ist seit Ende Juni 2026 wieder verfügbar, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 vom 14. Juli 2026 regelt die technischen Rahmenbedingungen.
Thermische Haltbarmachung: Nicht der CCP wird validiert, sondern das Verfahren
Dr. Richard Röhlig räumte mit Begriffen auf: haltbar ist nicht gleich steril, und kommerziell steril heißt nicht frei von lebenden Mikroorganismen. Validiert wird nicht der Temperatursensor, sondern das Verfahren, das sicherstellt, dass ein CCP wie gewünscht funktioniert. Die kontinuierliche Aufzeichnung der Produkttemperatur ist keine Validierung.
Die Praxisfälle des Jahres 2026 von lebensmittelwarnung.de zeigten das Muster: Bacillus cereus in gekühltem High-Protein-Pudding, verdorbene Reiskuchen, nicht ausreichend erhitzter Wildfond. Dazu Cereulid in Babynahrung durch verunreinigtes Arachidonsäureöl. Die Sporen von B. cereus halten bei 100 °C ein bis zehn Minuten durch, das Toxin Cereulid übersteht bei 126 °C 90 Minuten. Hitzeresistente Schimmel wie Byssochlamys oder Talaromyces bilden Ascosporen, die typische Safterhitzungen überleben.
Eine Validierung beginnt mit der Definition des Ziels: Welcher Zielorganismus, welche Abtötungsrate, auf welcher Grundlage? Dann folgt die systematische Prüfung aller Einflussparameter unter Worst-Case-Bedingungen: Haltezeit, Temperaturverteilung und kalter Punkt, Hitzepenetration in die Produkt-Verpackungs-Kombination, Produktschwankungen bei pH und Wasseraktivität. Bei kontinuierlichen Verfahren kommen Differenzdruck am Wärmetauscher, Flussrate und Strömungsregime hinzu. Alles gehört in einen zusammenhängenden Validierungsbericht. Der ist in der Routine Auditgrundlage und in der Krise die Sorgfaltspflicht.
Normen-Update: Kultur, Klimawandel und Chancen werden auditierbar
Dr. Andreas Daxenberger von TÜV SÜD führte durch den Normen-Dschungel. Die ISO 9001:2026 ist eine evolutionäre Revision mit Audit-Auswirkungen: Qualitätskultur und ethisches Verhalten werden in Abschnitt 5.1.1 ausdrücklich genannt, Klimawandel gehört in den Kontext, Risiken und Chancen erhalten getrennte Maßnahmen in 6.1.2 und 6.1.3, und das Änderungsmanagement in 6.3 wird nachweisorientierter. Seine Einschätzung: Die Trennung von Risiken und Chancen ist eine der auditrelevantesten Änderungen, weil sie leicht prüfbar ist.
Der Entwurf der ISO22000:2026 macht Food Safety Culture zu einer eigenständig auditierbaren Forderung, integriert den Klimawandel dauerhaft und verankert Food Fraud und Food Defense im Gesamtsystem. Die Präventivprogramme sind seit Juli 2025 Internationale Standards statt technischer Spezifikationen: ISO 22002-100 als allgemeiner Teil, ISO 22002-1:2025 für Food Processing. Neu sind unter anderem Spezifikationen für Druckluft und andere Gase, aktive Freigabe nach Instandhaltung, Nachweise der Vorfrachten bei Bulk-Transporten, Food Loss and Waste im Abfallmanagement und Food Defense als benanntes PRP.
FSSC 22000 Version 7 gilt ab Audittermin 1. Mai 2027. Neu sind unter anderem die wissenschaftliche Basis für Grenzwerte (2.5.1), nachweisbares Commitment des gesamten Personals (2.5.8) und messbare Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten (2.5.16). Der IFS führt „Checks" ein, BRCGS ergänzt Module, die GFSI diskutiert den Weg vom jährlichen Audit zur fortlaufenden Überwachung.
Im zweiten Teil übte das Publikum Abweichungsmanagement an vier Fällen: abgelaufene Eichung einer Waage, fehlende Unterschrift auf CCP-Protokollen, verschlissene Dichtung am Fülltrichter und fehlendes PFAS-Monitoring. Die Lehre aus allen vier: Ausmaßanalyse, Ursachenanalyse und Wirksamkeitsprüfung sind Pflicht, nicht Option.
Verpackung: PFAS-Nachweis heute, Recyclingfähigkeit morgen
Dr. Andreas Grabitz erklärte die stofflichen Anforderungen der PPWR. Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS oberhalb von 25 ppb (Einzelsubstanz), 250 ppb (Summe) oder 50 ppm (einschließlich polymerer PFAS) enthalten. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt weiterhin die Summe von 100 mg/kg. PFAS gelangen über Papierbeschichtungen, Verarbeitungshilfen in dünnen PE- und PP-Folien, PTFE-Lacke und fluorierte HDPE-Behälter in Verpackungen.
Seine Compliance-Strategie: Werden PFAS nicht absichtlich eingesetzt, werden die Grenzwerte eingehalten. Nach heutigem Stand genügt es, wenn alle Lieferanten der Ausgangsstoffe den Nichteinsatz bestätigen. Bei Zweifeln ist eine Gesamtfluor-Analyse anzufordern. Seine Empfehlung: alle Komponenten der Verpackung als Lebensmittelkontakt betrachten, also auch Druckfarben, Lacke, Schmier- und Reinigungsmittel. Für die Minimierung besorgniserregender Stoffe nach Artikel 5 Absatz 1 verweist das Kommissions-FAQ auf Anhang C der EN13428:2004. Besorgniserregende Stoffe in Lebensmittelverpackungen dürften die Ausnahme sein, relevant sind vor allem Konservierungsstoffe in Papier, Klebstoffen und Druckfarben.
Alina Siebler vom Sustainable Packaging Institute der Hochschule Albstadt-Sigmaringen zeigte, wie zukunftsfähige Verpackungen aussehen können. Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein, bewertet in den Leistungsklassen A (mindestens 95 Prozent), B (80 bis unter 95 Prozent) und C (70 bis unter 80 Prozent). Die gesamte Verpackung zählt: Tray und Deckelfolie werden gemeinsam bewertet, PE zählt als Wertstoff, eine EVOH-Barriere nicht. Die Mindestrezyklatanteile ab 2030 betragen für kontaktempfindliche PET-Verpackungen 30 Prozent und für andere kontaktempfindliche Polymere 10 Prozent. Eine Szenariostudie von Conversio und BKV prognostiziert für 2030 eine Angebotslücke von rund 27 Prozent beim Post-Consumer-Rezyklat.
Ihr Kerngedanke: Produktschutz bleibt die Grundlage. Der ökologische Nutzen vermiedener Lebensmittelabfälle ist laut Denkstatt im Schnitt fünf- bis zehnmal größer als die Umweltwirkung der Verpackung. Ein Praxisbeispiel: Hackfleisch im Flowpack statt in der Schale kann laut Herstellerangabe rund 70 Prozent Kunststoff sparen, verlangt aber die Prüfung von Gasatmosphäre, Dichtigkeit und Haltbarkeit. Was seit dem 12. August 2026 fällig ist: Verpackungsfamilien definieren, Rollen als Erzeuger und Hersteller klären, Konformitätserklärungen und technische Dokumentation erstellen.
Transporthygiene: Luftleitungen sind auch Produktleitungen
Hans-Dieter Philipowski, Präsident von ENFIT, zeigte Befunde aus der Praxis nach der Reinigung: Produktreste in Luftleitungen, Armaturen und Anschlüssen am Tankdom. Schokolade und Fette erstarren beim Abkühlen und sind mit normaler Spülung nicht zu entfernen. Das Anschließen eines Wasserschlauches mit kaltem Wasser ohne Reinigungsmittel ist keine hygienische Reinigung. Es wird nur gereinigt, was beauftragt wird.
Die Verantwortung für den technischen und hygienischen Zustand des Transportbehälters liegt beim Lebensmittelunternehmer. IFS Food Version 8 und FSSC 22000 Version 6 verlangen eine Risikoanalyse des Transports und dokumentierte Reinigung der Transportfahrzeuge. Werkzeuge dafür sind die Transport-Hygiene-Risiko-Analyse (THR), die Eignungsprüfung nach DIN 10502-1, produktabhängige ENFIT-Reinigungsstandards und die HQF-Zertifizierung von Reinigungsstationen. Food Defense gehört dazu: Zugriff entlang der Lieferkette muss abgesichert und digital dokumentiert sein. Die PPWR verstärkt das Thema, weil wiederverwendbare Verpackungen dieselben Fragen nach Reinigung und Nachweis aufwerfen.
KI im Qualitätsmanagement: Der Prozess zählt, nicht das Tool
Julia Hildebrant und Judith Magono berichteten aus einem Jahr KI-Praxis. Das Prompthandwerk ist bewusster geworden: Klarer Auftrag, passender Kontext und definiertes Ziel entscheiden über die Qualität. KI begleitet zunehmend ganze Arbeitsabläufe, und Ideen lassen sich schneller in Prototypen übersetzen. Ein funktionierender Prototyp ist aber noch keine sichere, wartbare Software.
Ihre Warnung: GünstigerZugang ist nicht günstige Nutzung. Pauschalpreise bilden die tatsächlichen Kosten nicht ab, jede Schleife verbraucht Rechenleistung und Energie. Deshalb tool-agnostisch arbeiten: vom Zweck ausgehen, Prompts und Abläufe übertragbar halten, Kontext bewusst steuern. KI stellt Intelligenz innerhalb eines Rahmens bereit. Ob der Rahmen richtig gewählt ist, entscheidet der Mensch. Gute KI-Arbeit ist wirksam, robust und verantwortet. Im anschließenden Workshop konnten die Teilnehmenden üben, fragen und sich zeigen lassen.
Ausblick
Das Fazit nach zwei Tagen lässt sich auf einen Satz bringen: Die bekannten Gefahren bleiben, aber Rechtsänderungen, Lieferantenwechsel, Reformulierung, neue Zielgruppen und IT-Vorfälle verändern ständig, wo sie den Betrieb treffen. Wer seinen Prüfplan daran ausrichtet, braucht keinen größeren Plan, sondern einen intelligenteren.
Das 12. Karlsruher Lebensmittelsymposium findet am 29. und 30. September 2027 statt.
Wir danken allen Referentinnen und Referenten, den Ausstellenden und Chairman Dr. Gerd Fricke sehr herzlich für zwei großartige Tage in Karlsruhe.
Publikationen & Fachbeiträge
Erfahrung aus der Praxis – weitergegeben in Fachliteratur, Schulungen und Beiträgen zur Lebensmittelsicherheit.



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